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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19 (https://dejure.org/2019,64628)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2019 - 10 S 59.19 (https://dejure.org/2019,64628)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 10 S 59.19 (https://dejure.org/2019,64628)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 1 S 2 BauO BB, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 2 VwGO
    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; besonderes Interesse des Dritten; Schweinezuchtbetrieb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anfechtungsklage der Beigeladenen gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde (vgl. näher EA S. 2 f.), nach summarischer Prüfung Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Nutzungsuntersagung des Schweinezuchtbetriebes habe (vgl. EA S. 2, 3 ff.; zur Annahme einer Verpflichtung auf Einschreiten bei der Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das intendierte Ermessen siehe näher: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 C 10.18 -, Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 11) und jedenfalls die Antragstellerin kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung habe (EA S. 2, 8).
  • BVerwG, 29.04.1974 - IV C 21.74

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schaffung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Bundesstraße (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 7), wonach ein besonderes öffentliches Interesse regelmäßig dann anzunehmen sei, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erkennen ließe, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfe im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben könnten, denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes werde in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse bestehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02

    Mobilfunkstation - Nutzungsuntersagung - sofortige Vollziehung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Begehrt der Dritte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, hat dieser gerichtliche Antrag nur dann Erfolg, wenn (1.) der Rechtsbehelf des Pflichtigen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, (2.) der Dritte neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und (3.) der Dritte ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 - 3 S 590/02 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 2 B 299/12 -, juris Rn. 14; Decker in: Simon/Busse, BayBO, April 2019, Band I, Art. 76 Rn. 513; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 28).
  • OVG Saarland, 09.01.2013 - 2 B 299/12

    Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Begehrt der Dritte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, hat dieser gerichtliche Antrag nur dann Erfolg, wenn (1.) der Rechtsbehelf des Pflichtigen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, (2.) der Dritte neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und (3.) der Dritte ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 - 3 S 590/02 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 2 B 299/12 -, juris Rn. 14; Decker in: Simon/Busse, BayBO, April 2019, Band I, Art. 76 Rn. 513; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anfechtungsklage der Beigeladenen gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde (vgl. näher EA S. 2 f.), nach summarischer Prüfung Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Nutzungsuntersagung des Schweinezuchtbetriebes habe (vgl. EA S. 2, 3 ff.; zur Annahme einer Verpflichtung auf Einschreiten bei der Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das intendierte Ermessen siehe näher: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 C 10.18 -, Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 11) und jedenfalls die Antragstellerin kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung habe (EA S. 2, 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 4 S 22.17

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren gegen eine Eilentscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 10 S 59.19
    Zum einen ist dem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO aufgrund der Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine erstmalige Antragstellung oder eine sonstige Antragsänderung grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2017 - OVG 4 S 22.17 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
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